Spanien nach dem Golden Visa: Aufenthaltswege für Nicht-EU-Bürger
Spanien hat das Golden Visa zum 3. April 2025 abgeschafft. Was sich geändert hat, was mit bestehenden Genehmigungen passiert und welche Aufenthaltswege Nicht-EU-Bürgern bleiben.

Spanien nimmt seit dem 3. April 2025 keine neuen Anträge auf das Golden Visa mehr an. Wer als Nicht-EU-Bürger an die Costa del Sol ziehen möchte, erhält durch den Kauf einer Immobilie, auch für 500.000 Euro oder mehr, kein Aufenthaltsrecht mehr. Dieser Überblick erklärt, was sich geändert hat und welche Aufenthaltstitel weiter offenstehen: vom Visum für Nicht-Erwerbstätige für Rentner und Menschen mit eigenem Vermögen bis zum Visum für digitale Nomaden.
Was sich im April 2025 geändert hat
Das Organgesetz 1/2025 hat den Aufenthaltstitel für Investoren im spanischen Unternehmergesetz (Gesetz 14/2013) gestrichen. Bis dahin erhielten Nicht-EU-Bürger eine Aufenthaltsgenehmigung, wenn sie eine Immobilie für mindestens 500.000 Euro kauften, 1 Million Euro in Anteile spanischer Unternehmen, spanische Fonds oder Bankeinlagen investierten, 2 Millionen Euro in spanische Staatsanleihen anlegten oder ein Unternehmensprojekt von allgemeinem Interesse finanzierten. Alle diese Wege sind seit dem 3. April 2025 geschlossen.
- Vor dem 3. April 2025 gestellte Anträge werden nach den Regeln entschieden, die bei Antragstellung galten.
- Bestehende Investorenvisa und Genehmigungen bleiben für ihre Laufzeit gültig. Verlängerungen werden nach den Regeln entschieden, die bei der ersten Erteilung galten.
- Familienangehörige, die nach dem 3. April 2025 einen Antrag stellen, fallen unter das allgemeine Ausländerrecht. Immobilien, die nach diesem Datum geerbt oder geschenkt wurden, zählen nicht.
- Immobilienkäufer können weiterhin frei kaufen. Das Eigentum begründet aber kein Aufenthaltsrecht mehr, dafür ist ein eigener Aufenthaltstitel nötig.
Amtliche Quellen: das Organgesetz im spanischen Gesetzblatt und die Übergangsregeln des Migrationsministeriums (beide auf Spanisch).
Visum für Nicht-Erwerbstätige (residencia no lucrativa)
Dieser Weg passt zu Rentnern und zu Menschen, die von Renten, Kapitalerträgen oder Ersparnissen leben. Wer ihn nutzt, darf in Spanien nicht arbeiten, auch nicht aus der Ferne für einen ausländischen Arbeitgeber. Verlangt werden monatliche Mittel von 400 Prozent des spanischen Referenzindex IPREM für den Hauptantragsteller und 100 Prozent für jeden Familienangehörigen. Da der IPREM 2026 weiterhin 600 Euro im Monat beträgt, sind das 2.400 Euro im Monat (28.800 Euro im Jahr) plus 600 Euro im Monat (7.200 Euro im Jahr) je Angehörigem, nachgewiesen für die gesamte Laufzeit.
Hinzu kommen eine vollständige private Krankenversicherung bei einem in Spanien zugelassenen Versicherer ohne Selbstbeteiligung und ein sauberes Führungszeugnis. Die erste Genehmigung gilt ein Jahr, danach wird sie jeweils um zwei Jahre verlängert. Für die Verlängerung muss man tatsächlich mehr als 183 Tage im Jahr in Spanien gelebt haben. Nach fünf Jahren ununterbrochenem rechtmäßigem Aufenthalt ist ein Daueraufenthalt möglich.
Visum für digitale Nomaden (Telearbeit)
Wer für Unternehmen oder Kunden außerhalb Spaniens arbeitet, kann die Aufenthaltsgenehmigung für internationale Telearbeit beantragen. Verlangt wird ein Bruttoeinkommen von mindestens 200 Prozent des spanischen Mindestlohns. Beim Mindestlohn 2026 von 1.221 Euro im Monat (14 Zahlungen) setzen die Konsulate rund 2.442 Euro im Monat für den Hauptantragsteller an, dazu 916 Euro für den ersten und 306 Euro für jeden weiteren Angehörigen. Außerdem nötig sind mindestens drei Monate Tätigkeit für den Arbeitgeber oder die Kunden, ein Arbeitgeber, der seit mindestens einem Jahr besteht, und bei Selbstständigen höchstens 20 Prozent Arbeit für spanische Kunden.
Ein im Ausland beantragtes Visum gilt bis zu einem Jahr. Wer sich rechtmäßig in Spanien aufhält, kann dort eine Aufenthaltsgenehmigung für bis zu drei Jahre beantragen, die sich jeweils um zwei Jahre verlängern lässt. Angestellte ausländischer Unternehmen können in der Regel das Sondersteuerregime für Zuzügler wählen, das sogenannte Beckham-Gesetz: 24 Prozent pauschal auf Arbeitseinkommen bis 600.000 Euro im Jahr des Zuzugs und in den fünf Folgejahren. Selbstständige digitale Nomaden fallen nicht automatisch darunter.
Aufenthalt für Unternehmer (emprendedores)
Für ein innovatives Unternehmensprojekt oder eines von besonderem wirtschaftlichen Interesse für Spanien gibt es einen eigenen Aufenthaltstitel nach dem Gesetz 14/2013. Entscheidend ist ein positives Gutachten der staatlichen Innovationsbank ENISA, die Geschäftsplan, Profil der Gründer und Mehrwert für die spanische Wirtschaft prüft. Eine Mindestinvestition oder eine Mindestzahl neuer Arbeitsplätze gibt es nicht. Die Genehmigung gilt drei Jahre und lässt sich um zwei Jahre verlängern.
Eine reine Kapitalbeteiligung an einem bestehenden Unternehmen, Fondsanteile oder Staatsanleihen führen dagegen seit April 2025 zu keinem Aufenthaltstitel mehr.
Arbeit, Studium und Familie
- Arbeitsvertrag: Mit einem spanischen Arbeitgeber ist eine Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung möglich. Hochqualifizierte Fachkräfte und Inhaber der EU Blue Card nutzen ein schnelleres Verfahren; die Gehaltsschwelle liegt seit Juni 2026 bei 41.356,36 Euro im Jahr.
- Konzerninterne Versetzung: Führungskräfte und Spezialisten, die innerhalb ihrer Unternehmensgruppe nach Spanien wechseln, erhalten eine Genehmigung für bis zu drei Jahre.
- Studium: Studierende an Hochschulen dürfen bis zu 30 Stunden pro Woche arbeiten. Nach dem Abschluss ist der Wechsel in eine Arbeitserlaubnis ohne neues Visum möglich, mit mindestens einem Bachelorabschluss auch eine Genehmigung von bis zu 24 Monaten zur Jobsuche oder Gründung.
- Familiennachzug: In der Regel nach einem Jahr rechtmäßigem Aufenthalt, wenn die Verlängerung beantragt ist. Nötig sind mindestens 900 Euro Einkommen im Monat für einen Zweipersonenhaushalt plus 300 Euro je weiterem Angehörigen, eine geeignete Wohnung und eine Krankenversicherung. Wer einen Titel nach dem Unternehmergesetz hat, etwa als digitaler Nomade, kann die Familie gleich mitbringen.
Worauf Sie achten sollten
- Beratung: Lassen Sie sich von einem auf Ausländerrecht spezialisierten Anwalt und einem Steuerberater begleiten, bevor Sie Verträge unterschreiben oder Fristen auslösen.
- Unterlagen: Viele Dokumente müssen ins Spanische übersetzt und mit einer Apostille versehen werden. Planen Sie dafür ausreichend Zeit ein.
- Aktuelle Beträge: IPREM und Mindestlohn ändern sich, und Konsulate rechnen teils unterschiedlich. Prüfen Sie die Beträge beim zuständigen Konsulat.
Häufige Fragen
Gibt es das spanische Golden Visa noch?
Nein. Spanien nimmt seit dem 3. April 2025 keine neuen Anträge mehr an. Weder der Kauf einer Immobilie noch Investitionen in Aktien, Fonds, Bankeinlagen oder Staatsanleihen führen noch zu einem Aufenthaltstitel.
Was passiert mit einem bestehenden Golden Visa?
Es bleibt für seine Laufzeit gültig. Verlängerungen werden nach den Regeln entschieden, die bei der ersten Erteilung galten.
Welcher Weg passt für Rentner?
Meist das Visum für Nicht-Erwerbstätige. 2026 braucht der Hauptantragsteller 2.400 Euro im Monat, jeder Angehörige 600 Euro, dazu eine vollständige private Krankenversicherung.
Kann ich von der Costa del Sol aus remote arbeiten?
Ja, mit dem Visum für digitale Nomaden, wenn Sie für Unternehmen oder Kunden außerhalb Spaniens arbeiten. 2026 setzen die Konsulate rund 2.442 Euro brutto im Monat an.


